Brauch ich das?
Die Frage, wer die Weiterbildung gemäß BKrFQG bzw. BKrFQV absolvieren muss und wer sie absolvieren sollte, wurde uns schon oft gestellt.
An einer Weiterbildung teilnehmen müssen alle jene Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE, die im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig sind und ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben haben. Hinzu kommen Fahrerinnen und Fahrer, die im Rahmen der alten Klasse 3 zum führen von Fahrzeugen berechtigt sind, die unter die jetzigen Klassen C1, C1E, C oder CE fallen.
Wer seine Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2009 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation bzw. eine beschleunigte Grundqualifikation um im gewerblichen Güterkraftverkehr fahren zu dürfen. Auch diese Personen müssen später an Weiterbildungen teilnehmen.
Qualifikationspflicht für alle Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr
Alle LKW-Fahrer und -Fahrerinnen im gewerblichen Güterkraftverkehr, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben und unterliegen nach §3 BKrFQG einer Qualifikationspflicht.
Diese Pflicht zur Weiterbildung wird durch §5 BKrFQG weiter präzisiert: Die Weiterbildung muss insgesamt 35 Stunden betragen, wobei jedes Modul eine Ausbildungsdauer von mindestens 7 Stunden (60 Min) haben muss. Daraus folgt, dass fünf Module á 7 Stunden zu absolvieren sind.
Die erste Weiterbildung ist zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 abzuschließen. Danach muss sie spätestens alle 5 Jahre wiederholt werden. Wobei Sie frei entscheiden können, ob Sie die fünf Module in einem Block absolvieren möchten oder z.B. jedes Jahr an einem Modul teilnehmen möchten.
Wie die Module aufgebaut sind, können Sie unter dem Punkt Lernfelder nachlesen.
Da eine Möglichkeit zur Koordination von Fahrerlaubnis-Gültigkeit und Weiterbildungsrythmus gegeben ist, können Fahrerinnen und Fahrer ohne Grundqualifikation ihren ersten Weiterbildungsnachweis bis zum 10.09.2016 erbringen, sofern die Gültigkeit ihres Führerscheins in diesem Zeitraum endet.
Ob eine Fahrerin oder ein Fahrer die erforderliche Weiterbildung absolviert hat, wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 95 auf der Rückseite der Fahrerlaubnis vermerkt.
LKW-Führerschein, aber nicht im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig?
Auch für Sie kann es sich lohnen, sich frühzeitig umfassend zu informieren! Als Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE, die vor dem 10.09.2009 erworben wurde, sind Sie solange nicht zur Weiterbildung verpflichtet, wie sie ihre Fahrerlaubnis nur zu privaten Zwecken nutzen.
Sollten Sie jedoch planen, in den kommenden Jahren im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig zu werden, sollten Sie sich frühzeitig über Möglichkeiten zur Weiterbildung informieren.
Wer seiner Weiterbildungspflicht nicht nachkommt, kann bald nicht mehr im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig sein.
Diese Tatsache kann dafür sorgen, dass Ihre Fahrerlaubnis für Sie persönlich "Gold wert" sein kann. Durch die steigenden Anforderungen an die LKW-Fahrerinnen und -Fahrer steigen die Kosten der Ausbildung zum Berufskraftfahrer, was dazu führt, dass sich immer weniger Menschen zum Berufskraftfahrer ausbilden lassen. Der bevorstehende Mangel an qualifizierten Fahrerinnen und Fahrern erhöht also die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für diejenigen, die sofort ohne weitere Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen in den Beruf einsteigen können.
Wer sich nochmal genauer über die Qualifikationspflicht und Ausnahmen von dieser Regelung informieren möchte, findet Informationen auf viele Fragen auf den Seiten des BAG:
http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Qualifikation-Weiterbildung/qualifikation-weiterbildung_node.html